26. April 2024

Trinkgelder (Höhe bekannt) - Handhabung in der Lohnbuchhaltung?

Wir zahlen unseren Mitarbeiter/innen jeweils im Januar die Trinkgelder (zwischen rund 30 - 200 CHF) des Vorjahres aus. Dazu stellen sich für uns folgende Fragen?

  1. Wie sind diese in der Lohnbuchhaltung aufzuführen? Daher unter Bruttolohn aber ohne Abzug der Sozialversicherungen?
  2. Sind Trinkgelder bei der Krankentaggeldversicherung / Unfallversicherung mitversichert?
  3. Wie sind diese im Lohnausweis zu deklarieren? —>Daher die Frage ist mit untenstehendem eigentlich klar

Im Solothurner Steuerbuch ist folgende zufinden:

Trinkgelder gehören zum steuerbaren Einkommen, fallen sie doch mittelbar oder unmittelbar mit dem Erbringen einer Arbeitsleitung an. Unerheblich dabei ist die Tatsache, dass das Trinkgeld nicht vom Arbeitgeber sondern von dessen Kunden bezahlt wird.

Vorab dürfte sich das Problem der Erfassung der Trinkgelder stellen bzw. ob deren Höhe überhaupt bekannt ist. Ist dies der Fall, indem die Trinkgelder beispielsweise zusammen mit dem regulären (Fix)Lohn ausbezahlt werden, liegt steuerbaren Einkommen vor, das auf dem Lohnausweis entweder unter Ziffer 7 explitzit oder unter Ziffer 1 subsumiert werden kann, und zwar unabhängig der Betragshöhe.

1 Antwort

Im aktuellen Beobachter 9/2024 wird das Thema beschrieben. Leider für mich missverständlich.

  1. Wenn die Person einen wesentlichen Teil zum Lohn dazubekommt, sei es steuerbar. Wesentlich wird mit 10% angegeben. Ein Beispiel ist aufgeführt. Somit für mich klar. Wen der MA also mehr als 10% des Jahreseinkommes via Buchhaltung bekommt, so muss es versteuert werden. (inkl. AHV da Einkommen)
  2. Dann aber schreibe sie, damit es NICHT steuerbar werde, muss das Geld vollumfänglich dem MA ausbezahlt werden und die Firma muss es belegen können.

JA, was den nun?

Selber ...

Peter Z.
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