Art. 329b - Kürzung des Urlaubs?
Kann mir jemand bei der Auslegung von Art. 329b in Bezug auf die Kürzung des Urlaubs. Wir haben einen MA, der in den letzten 6 Monaten aufgrund eines Unfalls zu 100 % von der Arbeit abwesend war. Und jetzt, wo der MA wieder zu 50 % arbeitet (und zu 50 % unfallbedingt abwesend ist), hat er Anspruch auf 100 % seines Urlaubsanspruchs oder können wir diesen um 50 % kürzen, da er nur zu 50 % arbeitet? Danke
1 Antwort
Art. 329b OR ist tatsächlich keine Glanzleistung des Gesetzgebers und wirft oft Fragen auf. Es geht allerdings um Ferien, nicht um Urlaub.
Folgende Fragen stellen sich:
- Wird der Ferienanspruch pro Dienstjahr oder pro Kalenderjahr berechnet? Pro Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dies vertraglich so geregelt ist. Wechselt das Dienstjahr (oder das Kalenderjahr) entsteht eine neue Schonfrist!
- Handelt es sich beim Unfall um eine vom Arbeitnehmer verschuldete oder unverschuldete Arbeitsverhinderung? Je nachdem ist die Schonfrist kürzer oder länger.
Bei einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung beträgt die Schonfrist einen vollen Monat, d.h. eine Kürzung ist erst ab dem zweiten vollen Abwesenheitsmonat möglich.
Nachfolgend wird davon ausgegangen, dass die Basis das Dienstjahr ist, dass die Arbeitsverhinderung nicht dienstjahresübergreifend ist und dass der Unfall unverschuldet ist.
Sechs Monate Abwesenheit...