Kündigung mit längerer Kündigungsfrist als vertraglich festgehalten?
Hallo zusammen
Wir müssen uns von einem Mitarbeiter trennen und sind nun am eruieren der Möglichkeiten.
Der Kündigungsgrund ist der, dass er zu passiv ist und er Vorgaben / Ziele nicht einhält. Die Performance Themen werden seit Jahren dokumentiert (in Mitarbeitergesprächen etc) aber es ist nichts passiert. Nun gab es im Sommer einen Vorgesetztenwechsel und der neue Vorgesetzte hat dieselben Probleme und möchte das Arbeitsverhältnis nun beenden. Da er ein langjähriger Mitarbeiter ist, möchten wir ihm genug Zeit geben sich neu zu orientieren.
Er hat 3 Monate Kündigungsfrist, ist 15 Jahre angestellt und wir würden ihm gerne im Januar 2025 auf Ende 2025 kündigen. Ist das überhaupt möglich? Oder ist das schwierig zu rechtfertigen?
Und was ist, wenn er anfängt die Firma schlecht zu machen und die Situation eskaliert? Kann ich dann eine weitere Kündigung aussprechen mit der 3-monatigen Kündigungsfrist? Bzw. welche Möglichkeiten gibt es? Und was ist mit etwaigen Sperrfristen? Diese fangen dann ja ab Ende Kündigungsfrist (Ende 2025) an zu laufen, oder?
Die andere Alternative (meiner Meinung nach die saubere) ist, dass wir eine normale Kündigung mit 3 Monaten Kündigungsfrist aussprechen und ihm parallel dazu die Möglichkeit zu seinem Aufhebungsvertrag geben, der per Ende 2025 endet. Er darf sich dann entscheiden was er möchte. Wenn er sich für den Aufhebungsertrag entscheidet, ist uns auch da wichtig, dass wir einen Passus der vorzeitigen Auflösung haben, falls die Zusammenarbeit eskalieren sollte.
Vielen Dank für eure Hilfe und euer Feedback!
3 Antworten
Es geht vielleicht noch einfacher....
Stellt ihm eine Änderungskündigung zu, welche den unbefristeten Vertrag neu auf 31.12.2025 befristet als einzige Anpassung.
Dann läuft alles gleich weitere (PK, usw.) ist kein Kettenvertrag...
Guten Abend
Vorerst finde ich es vorbildhaft, wie ihr mit dem langjährigen Mitarbeiter umgeht.
Ich würde folgendermassen vorgehen:
Ordentliche Kündigung (Kündigungsfrist 3 Mon...
Ein paar Ergänzungen:
“Und was ist mit etwaigen Sperrfristen? Diese fangen dann ja ab Ende Kündigungsfrist (Ende 2025) an zu laufen, oder?”
Eine Sperrfrist beginnt stets ab dem Einsetzen einer Arbeitsverhinderung gemäss Art. 336c OR zu laufen.
Nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist kann keine Sperrfrist zu laufen beginnen, weil der Arbeitnehmer dann entweder nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis ist oder weil nur noch die verlängerte Kündigungsfrist (z.B. bis Ende Monat) gemäss Art. 336c Abs...