05. Februar 2020

MA führt während Arbeitszeit harte Drogen mit sich. Welche Massnahmen sind angebracht?

Wir haben im Betrieb Drogen gefunden, welche klar einem MA zugewiesen werden konnten. Umgehend konfrontierten wir den MA mit unserem Fund und legten ihm eine schriftliche Verwarnung vor. Weil wir den MA nicht an den Maschinen arbeiten lassen können, so lange nicht gewiss ist, dass er clean zu Arbeit erscheint bzw. während der Arbeitszeit nichts verbotenes konsumiert (Nachtschicht), haben wir verlangt, dass er mal 3 Tage Ferien bezieht um sich im Klaren zu werden, wie es weiter geht. Welche konkreten Massnahmen machen hier Sinn? Urinprobe, Therapie...? Falls der MA kündigt, müssen wir diesen Vorfall im Zeugnis erwähnen?

1 Antwort

Gute Frage!

Das Wichtigste haben Sie meines Erachtens bereits unternommen: allen Beteiligten drei Tage Bedenkfrist einzuräumen!

Als Arbeitgeberin gebe ich Ihnen zu bedenken:

  • der blosse Besitz von harten Drogen (Sie schreiben nicht, welche) mag zwar gemäss BetmG strafbar sein, Sie sind jedoch nicht der „verlängerte Arm“ der Strafverfolgungsbehörden. Und Sie sollten es aus guten Gründen auch nicht werden, ausser Ihnen würde ausnahmsweise eine sog. „Garantenpflicht“ auferlegt.
  • Nicht jeder, der psychoaktive Stoffe konsumiert, hat automatisch ein „Drogenproblem“. Die arbeitsrechtliche „Fürsorgepflicht“ findet grundsätzlich ihre Grenze an der Privatsphäre des AN.
  • Drogentests des AG stellen regelmässig einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit des AN dar und dürften nur in wenigen Fällen verhältnismässig sein. Die Rechtmässigkeit eines solchen Eingriffes dürfte daher fehlen.
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Marc F.
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