Rekrutenschule und 13. Monatslohn?
Da ich leider mit den gängigen Suchprogrammen zu keiner befriedigenden Antwort gekommen bin, stelle ich meine Frage bei Euch Experten:
Wenn ein Mitarbeiter 18 Wochen in der Rekrutenschule war (Militär) und während dieser Zeit 50% des vereinbarten Monatslohnes erhalten hat (gemäss GAV; EO- und MDK-Entschädigung gingen direkt an den Arbeitgeber, die Höhe dessen war jeweils kleiner als die 50% Lohn), ist dann der 13. Monatslohn voll geschuldet (ohne Abzug für die Absenz und die Lohnreduktion), oder kann der 13. Monatslohn um “3 Monate” (1 Monat Wartefrist, 3 weitere Monate Absenz) gekürzt werden oder berechne ich ihn komplett aus den ausbezahlten Geldern (18 Wochen lang 50%, der Rest des Jahres 100%) und lasse die EO/MDK komplett aussen vor?
Vielen Dank bereits schon jetzt für Eure Hilfe.
1 Antwort
Die Leistung der EO tritt vollständig an die Stelle der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn die EO-Leistungen mindestens 80 % des Lohnes ausmachen. Ist die Auszahlung geringer als 80 %, hat der Arbeitgeber die Differenz bis 80 % nachzuzahlen (Art 324b OR). Diese Pflicht gilt für die “beschränkte Zeit” gemäss Art. 324a OR, falls die generellen Voraussetzungen für die Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 324a OR erfüllt sind.
Der Arbeitgeber kann natürlich freiwillig mehr als dieses gesetzliche Minimum bezahlen. Wenn er mehr zahlen will, sollte dies verständlich vertraglich geregelt sein; die EO erhält dann der Arbeitgeber.
Die Idiotie eines 13. Monatslohns, die leider nun bald auch die AHV-Rentenauszahlung betreffen wird, kann Verständnisprobleme auslösen. Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer für unfähig halten, Vorsorge zu treffen, dass sie Ende Jahr ihre Krankenkassen- und sonstigen Rechnungen bezahlen können, vereinbaren gerne ein 13. Salär.
Rein...