13. Juni 2024

Überstundenauszahlung?

Ein Abteilungsleiter hat von sich aus gekündigt. Er hat in den letzten beiden Jahren einen grossen Gleitzeitsaldo aufgebaut (Problem Aufgabendelegation war bekannt und mit ihm mehrmals besprochen, jedoch ohne Verbesserung).

Gemäss Arbeitsvertrag sind die Überstunden mit dem Lohn abgegolten (siehe Auszug am Ende der Nachricht).

Nun wurde ihm von der GL versprochen, dass er nach erfolgter Übergabe die verbleibenden Überstunden ausgezahlt bekommt.

Der Abteilungsleiter fragt nun, ob die Stunden mit Zuschlag (125%) ausgezahlt werden. Gestützt auf den Arbeitsvertrag würde ich “nein” sagen, da wir ihm eigentlich keine Stunden auszahlen müssten.

Im Arbeitszeitreglement steht nun jedoch, dass ein positiver Gleitzeitsaldo finanziell abgegolten werden kann (Zuschlag ist nicht geregelt).

Wie würdet ihr den Fall beurteilen?

  • Auszahlung Stunden ohne Zuschlag (Goodwill vom Arbeitgeber)oder
  • Auszahlung mit Zuschlag, das Arbeitgeber der Auszahlung zugestimmt hat und nicht schriftlich geregelt wurde, ob mit oder ohne Zuschlag?

Vielen Dank für eure Hilfe!

Arbeitsvertrag vom 28. September 2021

“Allfällige Überstunden sind im Salär inbegriffen und werden weder gesondert entschädigt noch durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Überzeit wird durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen. Es gelten die Regeln des separaten Gleitzeit-Reglements.”

Reglement gleitende Arbeitszeit (gültig seit 01.01.2023)

“Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist ein allfälliger positiver Gleitzeitsaldo, sofern es die betrieblichen Bedürfnisse erlauben, bis zum Austrittstag zu kompensieren. Andernfalls verfällt der Gleitzeitüberhang .

Falls ein Abbau des positiven Gleitzeitsaldos aus betrieblichen Gründen, oder wegen Krankheit oder Unfall bis zum Austritt nicht möglich ist, kann dieser finanziell abgegolten werden.”

2 Antworten

Akzeptiert durch Author

Es gilt, was die GL versprochen hat, da diese (wahrscheinlich mündliche) Vertragsänderung alle anderen Regelungen zu diesem Thema obsolet macht.

Es wäre natürlich vorteilhaft, wenn das Versprechen der GL schriftlich festgehalten worden wäre. So könnte man besser eruieren, ob das Versprechen der GL so verstanden hätte werden können, dass auch ein Zuschlag mitgemeint war. Die Frage des Betroffenen nach einem Zuschlag lässt erahnen, dass man es allenfalls so hätte verstehen können.
Die Kohlen aus dem Feuer holt man jetzt, indem man die mündliche Vertragsänderung schleunigst schriftlich festhält - bezugnehmend auf das GL-Versprechen, in ausnahmsweiser Abände...

Ronald B.
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Ein Superfall... weshalb redet die GL nicht vorher mit Fachleuten.

Selber würde ich es so beurteilen:

Sind die Überstunden zur Auszahlung zugesagt, so gilt die normale Regel in der Schweiz, dass sie mit einem Zuschlag von 25% vergütet werden. Diesen Zuschlag kann man schriftlich wegbedingen.

Da nun nichts schriftliches vorliegt, ist der Standard anzuwenden und der Zuschlag ist geschuldet. Der...

Peter Z.
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