27. November 2024

Unbezahlter Urlaub Ferienkürzung/Feiertagekürzung und im Februar?

Es ist klar, dass bei einem UBU über 30 Tage eine Ferienkürzung zulässig ist. Wie verhält sich das aber beim Feiertageanspruch? Da ist wichtig zu sagen, dass wir mit einer 7-Tage Woche arbeiten, da wir in der Gastronomie tätig sind und auch an Feiertagen selbst arbeiten. Aus diesem Grund schreiben wir monatlich jeweils 0.5d auf das Feiertagesaldo des Mitarbeiters zugute, das er dann entsprechend an anderen Tagen beziehen kann. Ich gehe davon aus, dass da dieselbe Thematik zum Zuge kommt = ohne Arbeit, kein aufbauendes Feriensaldi = kein aufbauendes Feiertagesaldi?

Zudem bezieht der MA vom 01.02.2025 - 28.02.2025 UBU. Kommt also steng genommen nicht über 30 Tage, jedoch ist es ja der ganze Monat. Ist denke die Kürzung ist zulässig? Danke!

2 Antworten

Ich lehne mich mal wieder zum Fenster hinaus und bin anderer Meinung....

Der unbezahlte Urlaub ist im Recht nicht geregelt und somit kann so fast alles abgemacht werden.

Was man aber sagen und anwenden kann, ist dass das Arbeitsverhältnis währenddessen ruht und beide Leistungen, also Arbeit gegen Geld nicht mehr vorliegen.

Somit ist für mich klar, wenn jemand einen Monat oder auch weniger eine UbU bezieht, dass hierfür kein Ferienaufbau möglich ist. Dies ist nur durch Arbeit zu bewirken. Keine Arbeit (oder rechtlich geregelte Absenz) = kein Ferienguthabenaufbau.

Weiterer Grund: OR spricht von Verschulden...

Peter Z.
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“Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen” (Art. 329b Abs. 1 OR).

Das Gesetz spricht also nicht von Tagen, sondern von Monaten. Und die Verhinderung muss mehr als einen Monat (egal, wie viele Tage dieser umfasst) betragen, was hier offenbar nicht der Fall ist.

Es kann somit nicht gekürzt werden.

Ferien und Feiertage sind komplett unterschiedliche Dinge. Im Arbeitsrecht sind Ferien hinsichtlich Gewährung/Bezahlung gesetzlich geregelt (Art. 329a ff. OR), Feiertage (mit Ausnahme des Nationalfeiertages, Art. 110 Abs. 3 BV) hingegen nicht. Bezüglich Feiertage gilt somit, was vertraglich vereinbart wurde oder was üblich ist.

F...

Ronald B.
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