Verwarnung mit Nennung des konkreten Vorfalls?
Ein Mitarbeiter belästigt eine Kollegin verbal. Die betroffene Mitarbeiterin hat verschiedene Vorfälle geschildert, die als unangemessen empfunden wurden. Im Hinblick auf die schriftliche Verwarnung stellt sich die Frage, ob es sinnvoll ist, die konkreten Vorfälle detailliert und wortgetreu aufzuführen oder ob es besser wäre, diese allgemein zu beschreiben. Dies könnte hinsichtlich der Vertraulichkeit und des Schutzes der betroffenen Mitarbeiterin von Bedeutung sein, da eine detaillierte Auflistung der Vorfälle den Eindruck erwecken könnte, dass alle Informationen direkt von ihr stammen. Damit hätte sie kein Problem, aber wir möchten nicht, dass sich das Ganze dann negativ auf sie auswirkt. Solche Vorfälle gab es aber effektiv nur mit ihr und keinem anderen. Zeugen nur teilweise vorhanden. Welche Vorgehensweise ist hier am geeignetsten?
1 Antwort
Ein heikles Thema...
Wie in jedem Prozess, wo es Beschuldigte gibt, sollte auch die Unschuldsvermutung Platz haben.
Ist die Belästigung aber hinreichend mit Zeugen bestätigt und als solche nachvollziehbar, so kann meiner Meinung nach eine Verwarnung ohne Details ausgesprochen werden. “Wir wurden betreffend mehrfacher sexueller Belästigung informiert, haben mit der betroffenen Person die Details besprochen und Zeugen befragt. Für uns ist es somit erwiesen, dass eine unbotmässige Belästigung mehrfach vorgefa...