01. Februar 2018
Welche Institutionen und Betriebe liegen ausserhalb des arbeitsgesetzlichen Geltungsbereichs?
1 Antwort
Das Gesetz ist (unter Vorbehalt von ArG Art.3a) nicht anwendbar auf Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen; auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Seeschifffahrt unter der Schweizerflagge unterstehen; auf Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion, mit Einschluss von Nebenbetrieben, in denen überwiegend die Erzeugnisse des Hauptbetriebes verarbeitet oder verwertet werden, sowie auf örtliche Milchsammelstellen und die damit verbundenen Milchverarbeitungsbetriebe; auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion; auf Fischereibetriebe; auf private Haushaltungen. Die öffentlichen Anst...