02. Oktober 2024

Lohnfortzahlung befristeter Arbeitsvertrag

Hallo Zusammen.

Wir haben mit einer Mitarbeiterin einen befristeten Arbeitsvertrag (6 Monate) abgeschlossen, es besteht jedoch auch eine Kündigungsmöglichkeit (Frist 1 Monat). Die Mitarbeiterin hat 50 Tage gearbeitet, das Arbeitsverhältnis nun von sich aus gekündigt und legt uns eine Krankschreibung bis Ende der Kündigungsfrist vor. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen muss man ja 3 Monate gearbeitet haben, eine befristete Anstellung für mehr als 3 Monate abgeschlossen sein. ABER mit der Kündigung, dauert das Arbeitsverhältnis nun nicht länger als 3 Monate. Ist nun eine Lohnfortzahlung geschuldet?

1 Antwort

Die völlig missglückt formulierte Karenzfrist-Regelung in Art. 324a Abs. 1 OR wird vom Bundesgericht wie folgt interpretiert (BGE 131 III 623, E. 2.4):

  1. Bei auf 3 Monate oder kürzer befristeten Verträgen hatte der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass der Arbeitgeber den Lohn in einem Fall zahlen muss, in dem der Arbeitgeber aufgrund der Kürze des Arbeitsverhältnisses praktisch keine Arbeitsleistung des verhinderten Arbeitnehmers erhalten hat.
  2. Wenn ein Vertrag für eine bestimmte Dauer von mehr als drei Monaten abgeschlossen wird, handelt es sich selbstverständlich um einen Vertrag, der für mehr als drei Monate abgeschlossen wurde. Das bedeutet, dass der Anspruch auf Lohn bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an entsteht.
  3. Wenn ein unbefristeter Vertrag mit einer Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten abgeschlossen wird, gelten die Arbeitsverhältnisse von Anfang an für eine Dauer von über drei Monaten. Daraus folgt, dass der Lohnanspruch ab dem Tag des Arbeitsantritts entsteht.
  4. Liegt ein unbefristeter Vertrag mit einer Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten vor, ist dem Arbeitnehmer, der während der ersten drei Monate seiner Beschäftigung unverschuldet arbeitsunfähig wird, kein ...
Ronald B.
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