11. April 2024

Lohnfortzahlung bei Wartefrist KTG?

Hallo,

Wir haben eine KTG und die Wartefrist beträgt 30 Tage. In den Arbeitsverträgen ist nun diese Klausel so drin:

“Die Gesellschaft hat für den Fall von Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit zugunsten ihrer Arbeitnehmer eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen.

Wird der/die Arbeitnehmer/in durch eine unverschuldete Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert, so verpflichtet sich die Gesellschaft, während der Wartezeit [100%] des Basislohns zu bezahlen, sofern der/die Arbeitnehmer/in Anspruch auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) und der Zürcher Skala haben. Nach Ablauf der Wartefrist ersetzen die Versicherungsleistungen die Verpflichtung der Gesellschaft zur Fortzahlung des Basislohns.

Sind die Versicherungsbedingungen nicht erfüllt oder verweigert die Krankentaggeldversicherung aus gesundheitlichen Gründen die Leistungen, so zahlt die Gesellschaft den Lohn gemäss Artikel 324a OR. Verweigert die Krankentaggeldversicherung jedoch die Leistungen aus anderen als gesundheitlichen Gründen, ist die Gesellschaft nicht für die Aufrechterhaltung der Lohnzahlungen im Namen der Versicherung verantwortlich.

Ist DER ZWEITE Abschnitt widersprüchlich oder können wir das so drin lassen?

Ein Mitarbeiter der sich mit Krankenttaggeld auskennt meint, das können wir nicht so drinlassen, da wir eine KTG haben. Meines Erachtens können wir die Lohnskalen gem. OR 324a aber drinlassen da wir ja von der Wartezeit sprechen, dh. wenn die KTG länger hat um die Krankheit zu prüfen...

Danke im Voraus!

2 Antworten

Ich versuche einen anderen Ansatz:

Ihr müsst regeln, was während den 30 Tagen Karenzfrist gilt, und nicht auch noch was im Ablehnungsfall passieren soll.

“Wir als Arbeitgeber verfügen über eine Krankentaggeldversicherung ab dem 30igsten Tag. Während der Wartefrist bezahlen wir den Lohn zu 100% weiter. Liegen Gründe vor das keine Abwesenheit mit Lohnfortzahlungscharakter vorliegt, wird die Lohnzahlung teilweise oder ganz eingestellt. Ob und wieviel Leistung die Krankentaggeldversicherung erbringt, sowie wie lange sie das tun wird, obliegt der Versicherung. Wir als Arbeitgeber bezahle...

Peter Z.
1 Bewertung

Dem sonst schon nicht so leicht zu verstehenden Thema sollte eine möglichst verständlich formulierte Regelung gegenüberstehen, was hier m.E. nicht ganz gelungen ist.
Im zweiten Abschnitt spricht man eben gerade nicht von der Wartefrist, sondern davon, was passiert, wenn der Versicherer die Leistung verweigert, was ja die Zeit nach der Wartefrist betrifft.
Der Versuch eines Gegenentwurfs (ohne die Situation, die Verträge etc. zu kennen und das vom Arbeitgeber Gewünschte voll erfasst zu haben):

Die Gesellschaft hat für den Fall von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gemäss Art. 324a Abs. 1 OR zugunsten ihrer Ar...

Ronald B.
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