Probezeit: Pflege kranker Familienangehöriger
Das Arbeitsverhältnis begann am 1.3.2004
Ende März kommuniziert dem AG, dass seine Frau (keine Kinder) am 17.4. einen ambulanten Eingriff habe. Er brauche da frei, weil er sie ins Spital bringen und von da wieder abholen müsse. Soweit so gut. Wie sich aber herausstellt, braucht er die darauffolgenden Tage auch frei, aus dem Grund, dass die Frau dann nicht gut laufen könne, und sie zwei grosse, schwere Hunde haben (70kg), die er niemandem in seinem Umfeld zumuten könne. Er bezieht sich auf 329h OR, nach welchem Arbeitnehmer bis zu drei Tagen frei haben dürfen, um kranke Familienangehörige zu pflegen. AG reagiert etwas unerfreut, aber OK, ist es halt so.
Ein paar Tage später spricht der MA die mündliche Kündigung aus, sagt aber, er könne gern bis Ende April arbeiten, da er den neuen Job erst auf 1. Mai habe. Der AG legt darauf keinen Wert, nach dem Motto, wenn’s ihm bei uns nicht gefällt, müssen wir das Arbeitsverhältnis nicht unnötig verlängern.
Dies wird in einer Kündigungsbestätigung so festgehalten:
· MA hat gekündigt und angeboten, bis Ende April zu bleiben.
· AG besteht auf vertragliche 7 Tage.
· Letzter Arbeitstag ist Fr, 12.4.24
Dieses Schreiben lässt der AG zuerst von seiner Frau begutachten, unterschreibt es dann.
Kurz darauf kommt er mit dem Zwischenverdienstformular. Darauf wird AG ankreuzen, dass der MA gekündigt hat.
Die Arbeitsleistung in dieser kurzen Zeit liess zu wünschen übrig, wäre aber wohl ausbaubar gewesen.
Wie wird das gehandhabt auf dem RAV? Hat er tatsächlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die zwei Wochen im April?
Und würde OR 329 überhaupt während der Probezeit gelten?
2 Antworten
Du hast ein paar Schreibfehler, weshalb ich interpretiere. Vertragsbeginn ist nicht 1.3.2004 sondern 1.3.2024. OK? AN lässt Schreiben begutachten, nicht AG.
Die Pflege kranker Familienangehörigen setzt voraus, dass diese nötig wäre. Die Frau ist mobil, wenn auch eingeschränkt. Aber auch schon der Transport ins Spital fällt hier nicht darunter, denn da hätte sie ein Taxi (Rotkreuz) nehmen können und die Sorge um die Hunde kann nicht das Problem des Arbeitgebers sein. Hier endet die Fürsorgepflicht. Anders wäre es wenn es Kinder wären.
Somit hätte er unbezahlt frei nehmen müssen. Ob es während der Probezeit gelten würde, weiss ich aktuell nicht. Es ist aber so, dass grundsätzlich keine Lohnfortz...
Ergänzung:
Mit den Hunden nicht Gassigehen können, weil der Partner “nicht gut laufen” kann, ist kein von Art. 329h OR abgedeckter Fall. Schliesslich geht es um die Betreuung des erkrankten/verunfallten Angehörigen, nicht um dessen Hunde, und ein Hundesitter sollte organisierbar sein. Der Urlaub für die Betreuung von Angehörigen würde auch während der Probezeit gelten, wobei diese um die Dauer ...