06. März 2025

Ferienbezug während Kündigungsfrist bzw. Freistellung?

Einer Mitarbeiterin wurde am 28.02.2025 per 31.05.2025 gekündigt. Sie hat noch ein Ferienguthaben von 54 Ferientagen, also knapp 11 Wochen.

Darf der Arbeitgeber anordnen, dass sie das gesamte Ferienguthaben während der Kündigungsfrist beziehen muss oder gilt auch hier die 1/3-Regel wie bei einer Freistellung (also ca. 4 Wochen Bezug und der Rest wird ausbezahlg)? Ferien dienen der Erholung, aber sie muss sich doch in den nächsten 12 Wochen (oder noch 11) darum kümmern, einen neuen Job zu finden.

Danke für eine Einschätzung und evtl. einen Tipp, wie sie vorgehen soll, wenn der Arbeitgeber sich stur stellt.

2 Antworten

Keine einfache Sache. Der Arbeitgeber hätte schon viel früher den Ferienbezug anordnen sollen, dann wäre jetzt auch nicht so ein hoher Saldo da.

Er darf den Ferienbezug anordnen, sollte aber auch die Wünsche der Mitarbeiterin berücksichtigen. Hier ist das aber leider schwierig.

Müsste ich entscheiden, so würde ich die Ferien in zwei Stücken nehmen wollen. Schnellstmöglich Ferien nehmen und die Suche starten. Dann arbeiten und dann wieder die restlichen Ferien, welche ich da...

Peter Z.
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Grundsätzlich dürfen Ferien nicht ausbezahlt, sondern müssen in natura bezogen werden, auch während der Kündigungsfrist. Und es ist der Arbeitgeber, der den Ferienzeitpunkt bestimmt, aber dabei - wenn betrieblich möglich - Rücksicht auf die Wünsche des Arbeitnehmers nimmt.

Der Arbeitgeber muss nach erfolgter Kündigung dem Arbeitnehmer insgesamt einen halben Tag pro Woche für die Stellensuche (Vorstellungsgespräche) geben (Art. 329 Abs. 3 OR), sofern nötig.

Bei ca. 13 Wochen Kündigungsfrist (3 × 4.33) sollten also mindestens 13 Halbtage für die Stellensuche zur Verfügung stehen, also 6.5 Tage.

Bei ca. 65 Arbeitstagen kommt das in etwa hin mit dem Bezug aller Ferientage.

Problematisch ist hier eher, dass Ferien organisiert sein wollen, und deshalb eine Vorankündigungsfrist von ca. 3 Monaten besteht. Sofern der Arbeitgeber die Ferien zu kurzfristig ansetzt, ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Ferienbezug zu verweigern. Das Bundesgericht hierzu: “Die Ferien sind in der Rege...

Ronald B.
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