02. April 2025

Kinderzulagen bei Personalverleih bzw. Remotework?

Eine unserer Angestellten wird an eine andere Organisation ausgeliehen. Der Sitz dieser Organisation befindet sich in einem anderen Kanton. Im Vertrag der Mitarbeiterin ist als Arbeitsort der Sitz der anderen Organisation angegeben. Dieser deckt sich zudem mit dem Wohnort der Angestellten. Bei welchem Kanton müssen die Kinderzulagen beantragt werden?

Kanton A = Arbeitgeber

Kanton B = andere Organisation bzw. Wohnort Arbeitnehmerin

Sieht es anders aus, wenn vertraglich 100 % Homeoffice/Remotework abgemacht ist?

Anmerkung: Zulagen im Kanton B sind höher als im Kanton A.

1 Antwort

Gestützt auf Art. 13 FamZG und Art. 1 ist der Arbeitgeber zur Ausrichtung der Kinderzulagen verpflichtet, und zwar im Kanton, in dem der Arbeitgeber AHV-pflichtig ist. Es zählt somit primär der Sitz der AHV-Anmeldung des Arbeitgebers, nicht der Arbeitsort oder Wohnort der Arbeitnehmenden. Es spielt somit keine Rolle, dass der effektive Einsatzort und Wohnort im Kanton B liegen. Ein vertraglich geregeltes 100 % Homeoffice än...

Stefanie A.
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